Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 9

§ 9 – Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4 Absatz 2, der §§ 4b, 7, 8, 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3, des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 oder des § 39 Absatz 8 haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen der Bundesanstalt sind möglich.
  • Dies betrifft auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln.
  • Die genannten Paragraphen des Kreditwesengesetzes sind relevant für diese Verfahren.
  • Widersprüche und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Betroffene müssen sich daher an die bestehenden Maßnahmen halten, während das Verfahren läuft.